Susa Wilp
Kolonnenstraße 8, D-10827 Berlin
Stand: 01. Juni 2024
- Allgemeine Regeln für Beratungsleistungen
1.0 Geltungsbereich der allgemeinen Regeln
1.1 Die Bestimmungen der Abschnitte 1. bis 9. gelten für sämtliche Beratungsangebote von Susa Wilp und für sämtliche Verträge von Susa Wilp mit ihren Kunden unabhängig von Inhalt und Rechtsnatur der von Susa Wilp angebotenen bzw. vertraglich übernommenen Beratungsleistungen.
1.2 Soweit Beratungsverträge oder -angebote von Susa Wilp Bestimmungen enthalten, die von den folgenden allgemeinen Auftragsbedingungen abweichen, gehen die individuell angebotenen oder vereinbarten Vertragsregeln diesen allgemeinen Auftragsbedingungen vor.
2.0 Mitwirkungsobliegenheiten des Kunden
Um Susa Wilp die gewünschte professionelle Arbeit zu ermöglichen, wird der Kunde Susa Wilp zur geschäftlichen, organisatorischen, technischen und wettbewerblichen Situation seines Unternehmens möglichst umfassend informieren. Der Kunde wird insbesondere persönlich und, soweit erforderlich, auch durch seine Mitarbeiter in dem Projekt wie folgt mitarbeiten:
2.1 Sämtliche Fragen von Susa Wilp – Berater über die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse innerhalb des Kundenunternehmens und/oder der Kundengruppe werden möglichst vollständig, zutreffend und kurzfristig beantwortet; ebenso Fragen von Susa Wilp über die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zwischen dem Kunden und seinen Geschäftspartnern und Wettbewerbern, soweit diese Verhältnisse dem Kunden und/oder seinen Führungskräften bekannt sind. Susa Wilp wird nur solche Fragen stellen, deren Beantwortung von Bedeutung für das Projekt sein kann.
2.2 Susa Wilp wird auch ungefragt und möglichst frühzeitig über solche Umstände informiert, die von Bedeutung für das Projekt sein können.
2.3 Von Susa Wilp etwa gelieferte Zwischenergebnisse und Zwischenberichte werden vom Kunden unverzüglich daraufhin überprüft, ob die darin enthaltenen Informationen über den Kunden bzw. sein Unternehmen zutreffen; etwa erforderliche Korrekturen und ebenso Änderungswünsche werden Susa Wilp unverzüglich schriftlich mitgeteilt.
3.0 Datensicherung des Kunden
Wenn die von Susa Wilp übernommenen Aufgaben Arbeiten von Susa Wilp an oder mit EDV-Geräten des Kunden mit sich bringen, wird der Kunde rechtzeitig vor Beginn der entsprechenden Tätigkeiten von Susa Wilp sicherstellen, dass die aufgezeichneten Daten im Fall einer Vernichtung oder Verfälschung mit vertretbarem Aufwand aus maschinenlesbaren Datenträgern rekonstruiert werden können.
4.0 Vorzeitige Vertragsbeendigung, Vergütung
4.1 Susa Wilp räumt dem Kunden das Recht ein, jeden Beratungsvertrag, ausgenommen Verträge der in Abschnitt 13 genannten Art, vorzeitig zu kündigen, wenn der Kunde dies wünscht. Die vorzeitige Kündigung lässt vereinbarte Verschwiegenheitspflichten und sonstige nachvertragliche Treuepflichten unberührt. Die Vergütung von Susa Wilp richtet sich in den Fällen einer vorzeitigen Vertragskündigung nach den Abschnitten 4.2, 4.3 und 4.4.
4.2 Für die bis zum Zugang einer vorzeitigen Kündigung erbrachten Leistungen von Susa Wilp zahlt der Kunde das vereinbarte Honorar und die vereinbarten Auslagen an Susa Wilp. Berechnungsbasis für Honorare sind dabei die jeweils allgemein geltenden Tagessätze von Susa Wilp, die für das konkrete Projekt eingesetzt wurden.Mehr als den für das gekündigte Projekt etwa vereinbarten Fest- oder Pauschalpreis darf Susa Wilp nach dieser Bestimmung jedoch nicht abrechnen. Wenn für einzelne Leistungsabschnitte innerhalb eines Vertrages Fest- oder Pauschalpreise vereinbart worden sind, gilt Satz 3 für die Abrechnung der jeweiligen Leistungsstufe entsprechend.
4.3 Eine Vergütung von Susa Wilp für die Zeit nach Zugang der Kündigung entfällt insoweit, als Susa Wilp hierdurch Aufwendungen erspart und bzw. oder durch anderweitige Verwendung der damit freigewordenen Kräfte erzielt oder böswillig zu erzielen unterlassen hat.
4.4 Die Bestimmungen der Abschnitte 4.2 und 4.3 sind entsprechend anzuwenden, wenn Susa Wilp den Vertrag vor dem ursprünglich vereinbarten Abschluss rechtswirksam beendet hat.
5.0 Rechnungsstellung, Zahlung
5.1 Bei Fehlen abweichender Vereinbarungen ist Susa Wilp berechtigt, Honorar und Auslagen je nach Anfall monatlich im Nachhinein dem Kunden in Rechnung zu stellen. Für die Berechnung des Honorars gelten Abschnitt 4.2 Sätze 2 bis 4 sinngemäß.
5.2 Vertragsgemäß gestellte Rechnungen von Susa Wilp sind sofort zur Zahlung fällig.
5.3 Ist der Kunde mit dem Ausgleich fälliger Rechnungen in Verzug, so ist die Susa Wilp berechtigt, ihre Arbeit an dem Projekt einzustellen.
6.0 Leistungshindernisse, Verzug, Unmöglichkeit
6.1 Susa Wilp kommt mit ihren Leistungen nur in Verzug, wenn für diese bestimmte Fertigstellungstermine als Fixtermine vereinbart sind und Susa Wilp die Verzögerung zu vertreten hat. Nicht zu vertreten hat Susa Wilp beispielsweise einen unvorhersehbaren Ausfall der für das Projekt vorgesehenen Beraterin, höhere Gewalt und andere Ereignisse, die bei Vertragsabschluß nicht vorhersehbar waren und Susa Wilp die vereinbarte Leistung zumindest vorübergehend unmöglich machen oder unzumutbar erschweren. Der höheren Gewalt gleich stehen Streik, Aussperrung und ähnliche Umstände, von denen die Susa Wilp mittelbar oder unmittelbar betroffen ist, soweit nicht diese Maßnahmen rechtswidrig und von Susa Wilp verursacht worden sind.
6.2 Sind die Leistungshindernisse vorübergehender Natur, so ist Susa Wilp berechtigt, die Erfüllung ihrer Verpflichtung um die Dauer der Verhinderung und um eine angemessene Anlaufzeit hinauszuschieben. Wird dagegen durch Hindernisse im Sinne von Abschnitt 6.1 die Leistung von Susa Wilp dauerhaft unmöglich, so wird Susa Wilp von ihren Vertragsverpflichtungen frei.
6.3 Soweit Verzug oder Unmöglichkeit von Susa Wilp zu vertreten sind, gelten ergänzend Abschnitte 7.2 bis 7.5.
7.0 Gewährleistung, Haftung
7.1 Wenn und soweit etwaige Beratungsfehler und/oder etwaige Mängel eines von Susa Wilp erstellten Werkes darauf beruhen, dass der Kunde Mitwirkungsobliegenheiten gemäß Abschnitt 2. und/oder Abschnitt 14. nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erfüllt hat, ist die Haftung der Susa Wilp ausgeschlossen. Den Nachweis der vollständigen und rechtzeitigen Erfüllung aller Mitwirkungsobliegenheiten wird im Streitfall der Kunde führen. Susa Wilp übernimmt ferner keine Haftung für etwaige Schäden des Kunden, die auf Nichtbeachtung der Sicherungsobliegenheit gemäß Abschnitt 3. beruhen.
7.2 Für Schäden des Kunden haftet Susa Wilp bei einfacher Fahrlässigkeit ihrer Organe oder Mitarbeiter nur, wenn und soweit die Schäden auf der Verletzung solcher Pflichten beruhen, deren Erfüllung zum Erreichen des Vertragszwecks unbedingt erforderlich ist. Im Übrigen haftet Susa Wilp für Schäden aus Verzug, aus Unmöglichkeit der Leistung, aus positiver Forderungsverletzung, aus Verschulden bei Vertragsschluss oder aus unerlaubten Handlungen nur, wenn und soweit sie vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden sind.
7.3 Die Haftung von Susa Wilp beschränkt sich auf solche Schäden, mit denen Susa Wilp vernünftigerweise rechnen muss. Die Haftung ist der Höhe nach begrenzt auf maximal 20.000 € pro Schadensfall. Für Schäden haftet Susa Wilp nur bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verursachung, oder soweit die nach Satz 3 vereinbarte Haftpflichtversicherung aufgrund von Serienschäden oder wegen anderer von Susa Wilp verschuldeter Umstände nicht eintrittspflichtig ist.
7.4 Die Beschränkungen in Abschnitten 7.2 und 7.3 gelten nicht, wenn und soweit Schadensersatzansprüche auf dem Fehlen von etwa zugesicherten Eigenschaften eines von Susa Wilp zu erstellenden Werkes beruhen.
7.5 Alle etwaigen Schadensersatzansprüche gegen Susa Wilp verjähren spätestens nach Ablauf von 3 Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit der Erkennbarkeit eines Schadens, spätestens jedoch mit Abschluss der vertragsgemäßen Tätigkeit. Abschnitt 12.3 bleibt unberührt.
8.0 Rechtswahl, Allgemeine Geschäftsbedingungen von Kunden
8.1 Neben den individuellen Absprachen und diesen Auftragsbedingungen der Susa Wilp gilt nur deutsches Recht.
8.2 Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden entfalten gegenüber Susa Wilp keine Wirkung, selbst wenn Susa Wilp ihrem Einbezug nicht ausdrücklich widerspricht.
8.3 Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages oder der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Susa Wilp unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so berührt das den Vertrag im Übrigen nicht. An Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Klausel gilt eine Regelung als vereinbart, die bei objektiver Betrachtung dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung möglichst nahekommt. In entsprechender Weise werden etwaige Vertragslücken geschlossen.
9.0 Wahrung der Vertraulichkeit durch Susa Wilp und ihre Partner
9.1 Susa Wilp und ihre Partner werden alle von ihrem Klienten im Rahmen der Zusammenarbeit erhaltenen Informationen über dessen Unternehmen strikt vertraulich behandeln, soweit sie nicht allgemein bekannt sind. Dasselbe gilt für Kenntnisse über unternehmensinterne Vorgänge ihrer Klienten, die Susa Wilp anlässlich der Zusammenarbeit erlangt. Die Verschwiegenheitspflicht besteht auch nach Beendigung des Vertrages fort.
Susa Wilp steht dafür ein, dass sie ihren Mitarbeitern und Partnern Vertraulichkeits- und Verschwiegenheitspflichten auferlegt hat, die den Regelungen des o. g. Abschnittes entsprechen. Susa Wilp darf Unternehmensdaten ihrer Klienten in anonymisierter Form für Ihre Statistiken verwenden.
9.2 Erfüllungsort für die Leistungen der Susa Wilp ist der Sitz der Geschäftsstelle, die den Beratungsvertrag geschlossen hat, um dessen Erfüllung es geht. Erfüllungsort für Zahlungen an Susa Wilp ist deren Sitz Berlin.
9.3 Gerichtsstand für alle Klagen gegen Susa Wilp ist Berlin. Für Klagen der Susa Wilp gegen den Kunden ist Berlin. Nimmt Susa Wilp aus einem Vertrag mehrere Personen als Gesamtschuldner in Anspruch und sind nicht alle Gesamtschuldner Vollkaufmann, so kann Susa Wilp abweichend von Satz 2 das Gericht des Erfüllungsortes (Abschnitt 9.1 Satz 1) oder auch das Gericht desjenigen Ortes anrufen, an dem einer der nicht-kaufmännischen Gesamtschuldner seinen allgemeinen Gerichtsstand hat.
- Ergänzende Bestimmungen für Werkverträge
- Anwendungsbereich der Abschnitte 10.0 bis 12.0
Die Regelungen in Abschnitten 10.0 bis 12.0 gelten neben den Abschnitten 1.0 bis 9.0 für Beratungsangebote und -verträge von Susa Wilp über die Erstellung von Analysen, Berichten, Gutachten, Prospekten, Studien und ähnlichen Werken, wenn und soweit die Vergütung der Susa Wilp gemäß Vertrag in erster Linie von der Erstellung des Werkes abhängig ist (Werkverträge).
Die Bestimmungen der Abschnitte 10.0 bis 12.0 gelten neben den Abschnitten 1.0 bis 9.0 ferner für entsprechende Teilleistung der i&mb, wenn diese in dem Beratungsangebot oder -vertrag von weiteren Leistungen der Susa Wilp abgegrenzt sind, z Bsp. stufenweises oder nach Phasen gegliedertem Vorgehen.
- Abnahme von Werkleistungen
1 Susa Wilp legt dem Kunden das vertragsgemäß hergestellte Werk vor. Nimmt der Kunde das Werk bei Vorlage oder sonstiger Bereitstellung aus einem anderen Grund als wegen einer unverzüglichen und begründeten Beanstandung nicht ab und holt der Kunde diese Beanstandung auch nicht innerhalb von zwei Wochen nach der Vorlage bzw. Bereitstellung nach, so gilt das Werk als abgenommen. Eine Nutzung des Werkes durch den Kunden gilt als Abnahme.
11.2 Ist nach der Beschaffenheit des Werkes eine Abnahme ausgeschlossen, so tritt an deren Stelle die Mitteilung von Susa Wilp an den Kunden über die Vollendung des Werkes.
11.3 Die vorstehenden Regeln über die Abnahme gelten entsprechend für etwaige voneinander abgrenzbare Teilleistungen von Susa Wilp innerhalb der einzelnen im Beratungsvertrag etwa vereinbarten Leistungsphasen, sofern für solche Teilleistungen gesonderte Abnahme- oder Präsentationstermine vereinbart werden.
12.0 Mängelrügen, Gewährleistung, Haftung
12.1 Etwaige Mängel des Werkes und das Fehlen von etwa zugesicherten Eigenschaften des Werkes sind Susa Wilp unverzüglich nach ihrer Feststellung schriftlich anzuzeigen. Andernfalls erlischt der Gewährleistungsanspruch.
12.2 Als Gewährleistung kann der Kunde zunächst nur kostenlose Nachbesserung verlangen. Wird nicht innerhalb angemessener Zeit nachgebessert oder schlägt die Nachbesserung fehl, so kann der Kunde Minderung oder Wandelung derjenigen Vertragsteile verlangen, die von dem Mangel betroffen sind.
12.3 Die Verjährungsfrist für Werkleistungen (Begriffsbestimmung in Abschnitt 10.) der SN richtet sich nach § 638 BGB und beginnt, abweichend von Abschnitt 7.5, mit der Abnahme des Werks (vgl. Abschnitt 11.).
12.4 Im Übrigen bleiben die Regelungen in Abschnitt 7.0 unberührt.
Datenschutzerklärung
Susa Wilp erhebt und verwendet die personenbezogenen Daten von natürlichen wie juristischen Personen ausschließlich im Rahmen der Bestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und der EU-DSGVO.
Die Datenschutzrichtlinie von Susa Wilp ist veröffentlicht und einsehbar unter wilp.ai/datenschutz/.